Schäden und Beeinträchtigungen durch überwuchernde Zweige, Äste und Wurzeln
Das Gesetz sieht vor, das der Nachbar überwuchernde Äste, Wurzeln und Zweige abschneiden kann und das Schnittgut behalten darf. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Wenn Äste oder Zweige überwuchern, muss dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zuvor Gelegenheit gegeben worden sein, den störenden Überhang innerhalb einer angemessenen Frist selbst zurückzuschneiden.
Eine Fristsetzung sollte aber immer schriftlich oder vor Zeugen vorgenommen werden. Als angemessene Frist sind etwa drei Wochen anzusehen. Allerdings sollten die Wachstums- und Obsterntezeiten dabei berücksichtigt werden. Daher empfiehlt es sich, den Rückschnitt der überwachsenden Pflanzenteile im Winter zu verlangen. Achten Sie auch beim Kauf einer Pflanze z. B. bei Obst auch auf die richtigen Stammformen für Ihren Garten, damit Ihnen nach einigen Jahren der Baum nicht zu groß wird. Auch mögliche Standortbedingungen für viele Pflanzenarten sind durchaus zu beachten. Das Abschneiden von überwachsenden Wurzeln ist zwar ohne vorherige Fristsetzung statthaft; allerdings ist zu vermeiden, dass der betreffende Baum oder Strauch dabei Schaden nimmt.
Daher sollte auch bei der Wurzelentfernung auf die jährlichen Wachstumsperioden Rücksicht genommen werden. Überwachsende Wurzeln, Äste und Zweige dürfen nur dann abgeschnitten werden, wenn von diesen Pflanzenteilen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksbenutzung ausgeht. Auf Kopfhöhe herüberreichende Äste und Zweige, leichte Beschattung oder Laubfall begründen von sich aus noch keine erhebliche Beeinträchtigung. Anders sieht es aus, wenn Wege oder Terrassen durch einen Pflanzen-Überwuchs beschädigt werden, niedrig hängende Zweige den Durchgang erschweren oder Rankenwerk für das Eindringen von Feuchtigkeit in Ihre Hauswand sorgt. Gleiches gilt auch, wenn Zweige einer giftigen Pflanzenart überwuchern. Ein Vergiftungsrisiko für Kinder und Tiere ist niemandem zuzumuten.