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Anpflanzung von Bäume und Sträucher im Garten

Anpflanzung von Bäume und Sträucher im Garten

Welche Mindestabstände gelten für die Pflanzung von Bäume und Sträucher?

Bei der Anpflanzung von Bäume und Sträucher ist in der Regel ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Um späteren Streitigkeiten über Verschattung, fallendes Laub oder überwuchernde Äste und Wurzeln vorzubeugen, sollten Sie sich bereits vor der Pflanzenplanung genau erkundigen, wie hoch und breit die Pflanzen einmal werden können. Wie groß der Pflanzabstand zu sein scheint, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland sich Ihr Garten befindet. Informationen zu den einzuhaltenden Pflanzabständen, die üblicherweise ein bis vier Meter von der Grundstücksgrenze betragen, erteilen Rechtsanwälte oder die zuständigen Verwaltungsstellen der Städte und Gemeinden. Werden diese Vorschriften nicht beachtet, so löst das nach den meisten Landesregelungen eine mögliche Beseitigungspflicht aus. In vielen Fällen genügt es aber, die Pflanzen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden. Dabei ist zu beachten, dass der Rückschnitt einer Pflanze oftmals nur zum Herbst/Winter verlangt werden kann. Während der periodischen Wachstumszeit brauchen die Pflanzen dann nicht gestutzt werden.

Wenn Sie sich dagegen wehren wollen, dass Ihr Nachbar den mindestens einzuhaltenden Pflanzabstand unterschritten hat, dann sollten Sie dies übrigens sehr bald tun. Sind mehr als fünf Jahre nach einer Anpflanzung verstrichen, kann in der Regel nicht mehr verlangt werden, dass z. B. der Baum wegen eines zu geringen Abstandes zur Grundstücksgrenze entfernt wird. Gleiches gilt auch für neu errichtete Gebäude oder Sichtschutzwände und Gartenzäune. Auch hier sollten Sie gleich prüfen, ob diese weit genug von der Gartengrenze entfernt stehen.

Bevor Sie einen Baum fällen wollen oder dies von Ihrem Nachbarn verlangen, sollten Sie in Erfahrung bringen, ob vor Ort oder in Ihrer Region eine Baumschutzsatzung Rechtsanwendung findet und welche Bäume und Arten davon erfasst werden könnten. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Baum einen Stammumfang von mehr als 60 Zentimetern auf einer Stammhöhe von einem Meter nachweist. Geschütze Bäume dürfen in der Regel nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beseitigt werden. Manche Baumschutzsatzungen verbieten sogar gewisse Baumpflegemaßnahmen in bestimmten Jahreszeiten zum Schutz der nistenden Vögel und Wildtiere. Bevor Sie also zur Säge greifen, ist daher unbedingt ein Besuch bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung angebracht um diese Problematik im Vorfeld auszuschließen.