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Ersatzpflanzungen mit Bäume oder Ausgleichspflanzungen

Ersatzpflanzungen mit Bäume oder Ausgleichspflanzungen keine Selbstverständlichkeit aber notwendig

Sie suchen einen Fachmann mit der Spezialisierung auf den Verkauf und Versand von Bäumen aller Art und Größe für Ersatzpflanzungen oder Ausgleichspflanzungen oder möchten auch gern den Klimaschutz fördern und nur direkt aus Markenbaumschulen Ihre Pflanzen bestellen? Ob bei uns in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern, wenn Sie einen großen Obstbaum oder einen Laubbaum als Ersatzbäume zur Erweiterung Ihrer Gartenanlage oder zum Ausgleich von Baumschutzmaßnahmen benötigen, dann sind Sie bei Baumschule-Pflanzen.de genau richtig. Gerne stehe ich Ihnen mit einer kostenlosen Beratung zur Verfügung. 

Wer als zukünftiger oder schon bestehender Hauseigentümer oder Grundstücksbesitzer nicht seine regionale Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung kennt, muß sich mit § 29 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) irgendwann einmal unweigerlich auseinandersetzen.
Denn wer z. B. einen Hausbau plant oder sein Grundstück so verändern möchte, das ein naturschutzrechtliches Interesse besteht, der ist auch gesetzlich verpflichtet eine sog. Ausgleichspflanzung oder Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Durch den Bau von Gebäuden oder das Anlegen von versiegelten Flächen (Parkplätzen oder sonstige wirtschaftliche Anlagen), tritt eine sog. Bestandsminderung ein, welche immer das natürliche Landschaftsbild ändert und einen Eingriff in die natürliche Umgebung darstellt.

Tritt der Fall einer Bestandsminderung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein, müssen Ersatzpflanzungen in bestimmter Anzahl und Größe vorgenommen werden, die unserem Naturschutz gerecht werden können. Dies können größere Bäume mit einem bestimmten Stammumfang gemessen (StU in cm), größere Sträucher/Ziergehölze oder andere Solitärpflanzen sein, die aber oft von der regionalen Behörde oder in Bauplänen als Ausgleichspflanzung vorgegeben werden.

Für die angeordnete Ausgleichsmaßnahme wird in 3 Wuchsklassifizierungen unterschieden und zwar in:

  • Bäume der Wuchsklasse 1. Ordnung (Endwuchshöhe über 20 Meter)
  • Bäume der Wuchsklasse 2. Ordnung (Endwuchshöhe 10 Meter bis 20 Meter)
  • Bäume, Sträucher und Gehölze der Wuchsklasse 3. Ordnung (Endwuchshöhe bis 10 Meter)

Dabei kommt es nicht unbedingt auf die Baumarten, wie bspw. Obstbäume oder Alleebäume oder Sträucher- und Gehölzarten wie bspw. Obstgehölze, Wildgehölze oder Forstgehölze an, sondern auf Pflanzenarten und Sorten, die mit ihrer Wuchsform, Wuchshöhe und Bodenansprüche eine gestalterische und ökologische Bedeutung aufweisen und für den jeweiligen Standort gut geeignet wären.

In der Regel wird durch die regionale Behörde bei Ausgleichsmaßnahmen zur Auflage gemacht, standortgerechte und heimische Bäume, Sträucher und Gehölzarten zu pflanzen, die auf Grundlage ihrer geltenden Baumschutzordnung geeignet sind.

Über den Fachbereich für Umwelt und Naturschutz der Landeshauptstadt Hannover kann man sich z. B. über Bäume und Sträucher als Vorschläge für Ersatzpflanzungen informieren, wenn man in der Stadt Hannover und seiner Umgebung ansässig ist und einen Baum oder mehrere neue Bäume pflanzen und schnell kaufen muß.
Dies ist natürlich ohne Gewähr und Richtigkeit für andere Städte und Gemeinden, da dort möglicherweise andere Vorgaben gelten.
Auch hier wird darauf hingewiesen, das je größer Ersatzbäume, Ersatzsträucher oder Ersatzgehölze bei einer Neupflanzung sind, desto eher können sie den Wert gefällter oder entfernter Bäume und Sträucher ersetzen. Die Mindestgröße für die Ersatzpflanzung wird immer durch die regional geltende Baumschutzsatzung vorgegeben.

Auch das Fällen, Beseitigen oder Verändern alter großer Pflanzen und Baumbestände, die z. B. unter Naturschutz stehen und in einem Register gelistet sind, bedürfen einer sog. Fällgenehmigung.
Werden große Bäume unerlaubt und ohne entsprechender Genehmigung gefällt und beseitigt, kann dies mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Über die vielen Jahre als Pflanzenverkäufer konnte ich von einigen Kunden erfahren, das Ersatzleistungen oder Bußgelder von 500,00 Euro bis zu 7.000,00 Euro keine Seltenheit sind.
Daher ist es für solche Maßnahmen vorab immer zu empfehlen sich in dem Fachbereich der örtlichen Gemeinde oder zuständigen Stadt eine entsprechende Genehmigung einzuholen und sich damit abzusichern.
Aber auch eine Baumfällgenehmigung schließt nicht aus, doch später eine Ersatzpflanzung als Auflage zu bekommen.
Manche Behörden bieten auch Ausgleichszahlungen als Alternative für angeordnete Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzpflanzungen an.
Was im eigenen Interesse möglich, sinnvoll und zumutbar ist, muß man für sich entscheiden, denn eine Minderung eines z. B. alten Baumbestandes bedeutet immer einen ökologischen Verlust.

Grundsätzlich wollen wir doch aber mal ehrlich und auch einsichtig sein, die Pflanzung von Ersatzbäumen oder heimischen Sträuchern und Gehölzen dient ja auch der Erhaltung und Erweiterung unserer natürlichen Umgebung in der wir gerne und gut leben möchten.
Für manche Leute sind Ersatzpflanzungen eine Selbstverständlichkeit, aber manche sehen das auch oft als nicht notwendig ein, weil alle Naturschutzmaßnahmen auch mit hohem finanziellen Aufwand verbunden sind.
Für private Maßnahmen zur Gartenpflege und Baumpflege ist aber die Absetzung von der Steuer über „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ auch möglich und vorgesehen.

Fazit:
Ersatzpflanzungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichspflanzungen von heimischen Bäumen, Sträuchern und Gehölzen sind immer ein aktuelles Thema, wenn es um unseren Naturschutz und den Klimaschutz geht. Davon sind wir alle betroffen und sollten es auch für unsere zukünftigen Generationen sehr ernst nehmen.