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Gartenzwerge – Störung, Belästigung oder Schikane

Gartenzwerge aufzustellen oder Ähnliches im Garten zu präsentieren, dagegen ist in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nichts einzuwenden. Wem die im Garten des Nachbarn aufgestellten Gartenzwerge nicht gefallen, kann in der Regel nicht deren Beseitigung verlangen. Auch andere Belästigungen des eigenen ästhetischen Empfindens rechtfertigen normalerweise keinen Beseitigungsanspruch; die Verschiedenheit der Geschmäcker ist zu respektieren.

Nicht zu dulden braucht man allerdings so genannte „Frustzwerge“ die eindeutig obzöne Tätigkeiten ausüben. Das Aufstellen von Gegenständen, die das Ehrgefühl des Nachbarn verletzen, ist genauso wenig zulässig, wie jede andere schikanöse Belästigung. Auch das Aufstellen von Gartenzwergen in gemeinschaftlich genutzten Gärten kann untersagt werden, da dies nach der Rechtsprechung eine „übermäßige Nutzung sowie eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks“ darstellen kann.

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