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Verwilderte Gartenanlagen - Fallobst - Laubfall - Unkraut

Verwilderte Gartenanlagen – Fallobst – Laubfall – Unkraut

Früchte gehören nach dem Gesetz grundsätzlich dem Eigentümer des Gartengrundstücks, auf dem die Obstbäume oder Sträucher wachsen. Das bedeutet, dass Sie Äpfel, Birnen, Pflaumen, Zwetschen, Kirschen oder Beerenobst vom benachbarten Grundstück auch dann nicht abpflücken dürfen, wenn sie zu Ihnen herüberragen.

Hier darf sogar der Obsteigentümer zu Ihrem Grundstück herüberlangen um sein Obst abzuernten. Er hat aber nicht das Recht, Ihr Grundstück zum Abernten seiner Obstbäume zu betreten. Fallen die Früchte ab, gehören sie dem, auf dessen Grundstück sie liegen bleiben.
Der Nachbar darf das heruntergefallende Obst nur dann aufsammeln, wenn Sie ihm dies gestatten. Wenn das Fallobst die Benutzung Ihres eigenen Gartens wesentlich beeinträchtigt und sie keine Verwendung dafür haben, können Sie von dem Obstbaum-Besitzer die Beseitigung der Früchte verlangen oder sogar, dass er die Kosten erstattet, die Ihnen hierdurch entstanden sind, z. B. aus der Beauftragung eines Gartenpflege-Unternehmens. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gerichte ein solches Beseitigungsverlangen oder gar einen Kostenersatzanspruch gegen den Nachbarn wegen Obstbefalls nur in stark begründeten Ausnahmefällen anerkennen.

Streit und Ärger entbrennt ebenfalls häufig über fallendes Laub oder herüberwehende Pollen aus dem nachbarlichen Garten. Wenn Laub, Nadeln, Unkrautsamen, Pollen, Früchte oder Blüten aus dem Garten des Nachbarn auf Ihr Grundstück oder in Ihre Dachrinne fallen oder wehen, ist dies grundsätzlich zu dulden.

Nur wenn der Befall die Benutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, nicht ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann, steht Ihnen ausnahmsweise ein Abwehranspruch zu. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Nachbar seinen Garten vollständig verwildern lässt und die dadurch auf Ihr Grundstück gelangenden Unkrautsamen ständiges Jäten und Aufräumarbeiten erforderlich machen. Die Beeinträchtigung muss aber schon sehr schwerwiegend sein; hinsichtlich der Anerkennung derartiger Abwehransprüche ist die Rechtsprechung eher zurückhaltend.