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Die Anlage und Pflege eines schönen Gartens bereitet vielen Naturliebhabern
Freude.
Allerdings wird der heimische Garten nicht selten zum Ausgangspunkt heftiger
Konflikte und lang andauernden Unfriedens zwischen den Nachbarn; ob es nun der
zu nah an der Gartengrenze gelegende Komposthaufen ist, der laut bellende Hund,
die herumstreunende Katze der Nachbarskinder oder auch ein unästhetisch ansehnlicher
Gartenzwerg, der das manchmal empfindliche Gemüt stört.
Aufschluss darüber, welche nachbarlichen Belästigungen von wem zu dulden sind,
geben die Regeln des Nachbarrechts.
Das Nachbarrecht verfolgt den Zweck, im Nachbarschaftsverhältnis
auftretende Konflikte in einer sozialverträglichen Einigung zu lösen.
Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn regeln, finden
sich an mehreren Stellen.
Grundlegend sind aber die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 903
bis §§ 924).
Daneben finden sich ergänzende Regelungen in diversen Gesetzen, allen voran
den Nachbarrechtsgesetzen und Bauordnungen der Länder und Kommunen.
Der gerechte Ausgleich widerstreitender Interessen unter Nachbarn kann es aber
in Einzelfällen auch erfordern, über die gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts
hinauszugehen.
Entscheidungsgrundlage ist dann das so genannte Gemeinschaftsverhältnis,
das eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben für den besonderen
Bereich des Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem die Verpflichtung
zur gegenseitigen Rücksichtnahme entspringt, darstellt.
Wichtig ist zu
wissen, das die
Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer für jedes einzelne Bundesland das
Nachbarrecht separat regeln.
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Bei der Anpflanzung von Bäume und Sträucher ist in der Regel ein Mindestabstand
zur Grundstücksgrenze einzuhalten.
Um späteren Streitigkeiten über Verschattung, fallendes Laub oder überwuchernde
Äste und Wurzeln vorzubeugen, sollten Sie sich bereits vor der Pflanzenplanung
genau erkundigen, wie hoch und breit die Pflanzen einmal werden können.
Wie groß der Pflanzabstand zu sein scheint, hängt auch davon ab, in welchem
Bundesland sich Ihr Garten befindet.
Informationen zu den einzuhaltenden Pflanzabständen, die üblicherweise ein bis
vier Meter von der Grundstücksgrenze betragen, erteilen Rechtsanwälte oder die
zuständigen Verwaltungsstellen der Städte und Gemeinden.
Werden diese Vorschriften nicht beachtet, so löst das nach den meisten Landesregelungen
eine mögliche Beseitigungspflicht aus.
In vielen Fällen genügt es aber, die Pflanzen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.
Dabei ist zu beachten, dass der Rückschnitt einer Pflanze oftmals nur zum Herbst/Winter
verlangt werden kann.
Während der periodischen Wachstumszeit brauchen
die Pflanzen dann nicht gestutzt werden.
Wenn Sie sich dagegen wehren wollen, dass Ihr
Nachbar den mindestens einzuhaltenden Pflanzabstand unterschritten hat, dann
sollten Sie dies übrigens sehr bald tun.
Sind mehr als fünf Jahre nach einer Anpflanzung verstrichen, kann in der Regel
nicht mehr verlangt werden, dass z. B. der Baum wegen eines zu geringen Abstandes
zur Grundstücksgrenze entfernt wird.
Gleiches gilt auch für neu errichtete Gebäude oder Sichtschutzwände und -zäune.
Auch hier sollten Sie gleich prüfen, ob diese weit genug von der Gartengrenze
entfernt stehen.
Bevor Sie einen Baum fällen wollen oder dies
von Ihrem Nachbarn verlangen, sollten Sie in Erfahrung bringen, ob vor Ort oder
in Ihrer Region eine Baumschutzsatzung Rechtsanwendung findet und welche Bäume
und Arten davon erfasst werden könnten.
Diese Möglichkeit besteht, wenn der Baum einen Stammumfang von mehr als 60 Zentimetern
auf einer Stammhöhe von einem Meter nachweist.
Geschütze Bäume dürfen in der Regel nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
beseitigt werden.
Manche Baumschutzsatzungen verbieten sogar gewisse Baumpflegemaßnahmen in bestimmten
Jahreszeiten zum Schutz der nistenden Vögel und Wildtiere.
Bevor Sie also zur Säge greifen, ist daher unbedingt ein Besuch bei ihrer Stadt-
oder Gemeindeverwaltung angebracht um diese Problematik im Vorfeld auszuschließen.
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In vielen Bundesländern gelten für
Hecken andere Regelungen als für freistehende Bäume.
Wie hoch eine Hecke bei einem gewissen Grenzabstand wachsen darf, richtet sich
grundsätzlich nach dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz, wobei für angrenzende
landwirtschaftlich genutzte oder bewaldete Flächen oftmals Sonderregelungen
bestehen.
Abgesehen von regionalen Unterschieden, sind bei einer
Anlage mit Heckenpflanzen in der Regel Grenzabstände von
mindestens 50 Zentimetern bei einer Wuchshöhe von bis zu zwei Metern einzuhalten.
Allgemein gilt, das eine Hecke umso höher wachsen
darf, je weiter sie von der Nachbarsgrenze entfernt steht.
Wird eine Hecke direkt auf Grundstücksgrenze
gepflanzt, so gilt sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Grenzeinrichtung.
In diesem Fall ist die gemeinschaftliche Pflege einer solchen Hecke von beiden
Grundstückseigentümern zu übernehmen.
Aus diesem Grunde darf eine Hecke als natürliche
Grundstücksabgrenzung auch nur in
beiderseitigen Einvernehmen der jeweiligen Grundstückseigentümer errichtet
werden.
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Das Aufstellen von
Gartenhäuser, Geräteschuppen und Gewächshäuser ist grundsätzlich erlaubt,
kann aber genehmigungspflichtig sein.
Ob vor dem Aufbau des Gebäudes im Garten eine Baugenehmigung eingeholt werden
muss, richtet sich nach der Bauordung des jeweiligen Bundeslandes.
Hier wird normalerweise der Rauminhalt nach Kubikmetern des Gebäudes als Richtwert
hinzugezogen.
In der Regel bedarf die Aufstellung eines Kleingewächshauses oder Geräteschuppens,
wie Baumärkte sie anbieten, keiner Baugenehmigung.
Die Anlage eines Wintergartens ist hingegen meist genehmigungspflichtig.
Der Bau eines mit einer Feuerstelle und einer Toilette ausgestatteten und somit
bewohnbaren Gartenhauses bedarf in jedem Fall einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
Nähere Auskünfte zur Genehmigungspflicht und zu eventuell einzuhaltenden
Grenzabständen erteilen die Baubehörden der
jeweiligen Städte und Landkreise.
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Unfälle, bei denen kleine Kinder in Gartenteiche stürzen und sich verletzen können,
haben mitunter fatale Folgen und kommen leider immer wieder vor.
Im Anschluss stellt sich oftmals die Haftungsfrage.
In Betracht kommen der Gartenbesitzer wegen
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
oder die Eltern des Kindes wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Ob die Eltern durch die Verletzung der Aufsichtspflicht (mit) verantwortlich
sind, wird schwer nachzuweisen sein.
Zwar muss und kann eine absolute Sicherheit nie gewährleistet sein, aber wenn
in Ihrem Haus oder in Ihrer Nachbarschaft kleine Kinder wohnen, sollten Sie
Ihren Gartenteich im vornherein kindersicher planen, gestalten und anschließend
auch pflegen.
Ein Gartenteich muss aber immer so gut abgesichert sein, wie es zumutbar ist.
Als zumutbare Absicherungsmaßnahme kommt z. B.
Teichzubehör für das separate Einzäunen des Teiches oder des gesamten Grundstücks
in Betracht.
Beachten Sie aber Zusätzliches:
Eine geringe Wasserstandshöhe ist allein noch kein ausreichender Schutz, da
Kinder durch eine auftretende Schockreaktion nach einem Sturz bereits in einem
nur wenige Zentimeter tiefen Teich ertrinken können.
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Gartenzwerge aufzustellen oder Ähnliches im Garten
zu präsentieren, dagegen ist in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nichts einzuwenden.
Wem die im Garten des Nachbarn aufgestellten Gartenzwerge nicht gefallen, kann
in der Regel nicht deren Beseitigung verlangen.
Auch andere Belästigungen des eigenen ästhetischen Empfindens rechtfertigen
normalerweise keinen Beseitigungsanspruch; die Verschiedenheit der Geschmäcker
ist zu respektieren.
Nicht zu dulden braucht man allerdings so genannte
"Frustzwerge" die eindeutig obzöne Tätigkeiten ausüben.
Das Aufstellen von Gegenständen, die das Ehrgefühl des Nachbarn verletzen, ist
genauso wenig zulässig, wie jede andere schikanöse Belästigung.
Auch das Aufstellen von Gartenzwergen
in gemeinschaftlich genutzten Gärten kann untersagt werden, da dies nach der
Rechtsprechung eine "übermäßige Nutzung sowie eine nicht unerhebliche
Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks" darstellen kann.
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Die Anlage eine Komposthaufens mit pflanzlichen
Rückständen aus Küche und Garten ist grundsätzlich gestattet.
Wer diese Möglichkeit besitzt, kann auf teure Gebühren für die Biotonne verzichten
und hat obendrein immer genügend Düngersubstrat für seine Gartenpflanzen vorrätig.
In den meisten Bundesländern sind aber Regelungen über die Entsorgung von Küchen-
und Gartenabfällen erlassen worden.
Diese schreiben vor, wie ein guter Komposthaufen im Garten hinsichtlich seiner
Belüftung, Feuchtigkeitsgrad oder Art der Abfälle richtig anzulegen ist.
Die Vorschriften zielen darauf ab, dass von einem Komposthaufen keine übermäßige
Geruchsbelästigung ausgehen darf und dadurch möglichst kein Ungeziefer angelockt
wird.
Übermäßige Geruchsbelästigung ist dann gegeben, wenn der Geruch die Grenzwerte
der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) überschreitet und
nicht mehr als ortsüblich anzusehen ist.
Wenn von einem Komposthaufen derartige Geruchsbelästigungen ausgehen, kann in
der Regel verlangt werden, dass die Kompostanlage beseitigt oder verlegt wird.
Dazu muß allerdings geklärt sein, ob dem Nachbarn der zur Vermeidung des Geruches
notwendige Aufwand wirtschaftlich zuzumuten ist.
Eine Verlegung des Komposthaufens ist in aller Regel wirtschaftlich zumutbar.
In jedem Fall ist es ratsam, bereits bei der Wahl des Standortes einer privaten
Kompostanlage auf die umliegenden Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
So sollte ein Komposthaufen nicht in unmittelbarer Nähe eines Sitzplatzes der
Nachbarn, wie beispielsweise der Terrasse, platziert werden.
Wegen der bloßen Sichtbarkeit eines Komposthaufens vom Nachbargarten aus kann
jedoch nicht dessen Beseitigung verlangt werden.
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Das Lärmempfinden ist sehr subjektiv geprägt.
Es gelten daher klare Regeln, welcher Lärm wann hinzunehmen ist.
In einigen technischen Regelwerken, wie z. B. der technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) finden sich Grenzwerte,
die je nach Gebiets-Charakter unterschiedlich hoch sein können.
Diese Abstufung rechtfertigt sich daraus,
dass die subjektiv empfundene Lärmbelastung unter anderem von der
Einstellung zur jeweiligen Lärmquelle abhängig ist und daher die
Geräuschbelästigung z. B. durch einen Gewerbebetrieb im reinen Wohngebiet
anders wahrgenommen wird als in einem Gewerbe- oder Mischgebiet.
Auch im Bereich des Nachbarrechts werden diese
technischen Regelwerke als Maßstab herangezogen.
Zu welcher Tageszeit welcher Lärm zu tolerieren ist, hängt zudem von den Ruhezeiten
ab, die in Deutschland zwar unterschiedlich geregelt sind, meist aber mittags
sowie nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gelten.
Besonders häufig entbrennt Streit um den Einsatz
motorbetriebener
Gartengeräte.
Ein Blick in die Geräte- und Maschinenverordnung
gibt hilfreiche Auskunft; hiernach dürfen Rasenmäher an Werktagen, also
montags bis samstags, zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden.
Besonders laute Geräte, wie zum Beispiel Motorsägen,
Motorsensen, Laubsauger, Häcksler, oder Graskantenschneider dürfen nur werktags
von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Betrieb genommen werden.
Wenn ein Gartengerät zusätzlich das
Umweltzeichen des Europäischen Parlaments trägt und somit als eher leise
ausgewiesen wird, dürfen Sie es zu den gleichen Zeiten verwenden wie einen
Rasenmäher.
An Sonn- und Feiertagen ist das Benutzen von
motorisierten Gartengeräten nicht gestattet.
Ebenso kann sich aus der in manchen Gemeinden einzuhaltenden Mittagsruhe (üblicherweise
zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) ein entsprechendes Verbot ergeben.
Wenn Sie sich von Ihrem lärmenden Nachbarn gestört
fühlen, dann sprechen Sie ihn, am besten vor Zeugen, hierauf an.
Grundsätzlich
können Sie auch die Polizei rufen.
Sorgt Ihr Nachbar nicht für Ruhe, kann er deswegen mit einem Bußgeld in Höhe
von bis zu 5.000 Euro belangt werden.
Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Nachbar selbst nicht der Ruhestörer ist,
sondern seine Gäste den Lärm verursachen.
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Früchte
gehören nach dem Gesetz grundsätzlich dem Eigentümer des Gartengrundstücks,
auf dem die Obstbäume oder Sträucher wachsen.
Das bedeutet, dass Sie Äpfel, Birnen, Pflaumen, Zwetschen, Kirschen oder Beerenobst
vom benachbarten Grundstück auch dann nicht abpflücken dürfen, wenn sie zu Ihnen
herüberragen.
Hier
darf sogar der Obsteigentümer zu Ihrem Grundstück herüberlangen um sein Obst
abzuernten.
Er hat aber nicht das Recht, Ihr Grundstück zum Abernten seiner Obstbäume zu
betreten.
Fallen die Früchte ab, gehören sie dem, auf dessen Grundstück sie liegen bleiben.
Der Nachbar darf das heruntergefallende Obst nur dann aufsammeln, wenn Sie ihm
dies gestatten.
Wenn das Fallobst die Benutzung Ihres eigenen Gartens wesentlich beeinträchtigt
und sie keine Verwendung dafür haben, können Sie von dem Obstbaum-Besitzer die
Beseitigung der Früchte verlangen oder sogar, dass er die Kosten erstattet,
die Ihnen hierdurch entstanden sind, z. B. aus der Beauftragung eines Gartenpflege-Unternehmens.
Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gerichte ein solches Beseitigungsverlangen
oder gar einen Kostenersatzanspruch gegen den Nachbarn wegen Obstbefalls nur
in stark begründeten Ausnahmefällen anerkennen.
Streit
und Ärger entbrennt ebenfalls häufig über fallendes Laub oder herüberwehende
Pollen aus dem nachbarlichen Garten.
Wenn Laub, Nadeln, Unkrautsamen, Pollen, Früchte oder Blüten aus dem Garten
des Nachbarn auf Ihr Grundstück oder in Ihre Dachrinne fallen oder wehen, ist
dies grundsätzlich zu dulden.
Nur
wenn der Befall die Benutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, nicht
ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen abgewendet
werden kann, steht Ihnen ausnahmsweise ein Abwehranspruch zu.
Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Nachbar seinen Garten vollständig
verwildern lässt und die dadurch auf Ihr Grundstück gelangenden Unkrautsamen
ständiges Jäten und Aufräumarbeiten erforderlich machen.
Die Beeinträchtigung muß aber schon sehr schwerwiegend sein; hinsichtlich der
Anerkennung derartiger Abwehransprüche ist die Rechtsprechung eher zurückhaltend.
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Wird
Ihr Garten von einem großen Baum, einer Hecke oder einem benachbarten Gartenhaus
stark beschattet, können Sie sich dagegen üblicherweise nur dann zur Wehr setzen,
wenn Ihr Nachbar bei der Errichtung die Grenzabstandsregelungen oder baurechtliche
Anforderungen nicht beachtet hat.
Die Beschattung durch
große Bäume und Pflanzen ist ebenso wie Laubfall in Gegenden, die von starkem
Baumbewuchs geprägt sind, hinzunehmen.
Die Rechtsprechung sieht das so:
Wer im Grünen wohnt und die damit verbundenen Annehmlichkeiten genießt, muss
sich auch mit den daraus resultierenden Nachteilen, wie Schatten oder Laubfall
abfinden.
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Fremde
Haustiere brauchen im eigenen Garten grundsätzlich nicht geduldet zu werden.
Daher steht es jedem Gartenbesitzer frei, diese Tiere zu vertreiben, jedoch
nicht zu schlagen oder sogar zu fangen.
Eine Duldungspflicht kann sich ausnahmsweise aus den Grundsätzen zum nachbarschaftlichen
Gemeinschaftsverhältnis ergeben.
So wird zum Beispiel von einer gelegentlich durchquerenden Katze oder Hund kaum
eine nennenswerte Beeinträchtigung ausgehen.
Wenn
fremde
Tiere im Garten Schäden angerichtet haben,
ist der Tierhalter verpflichtet, die Schäden zu ersetzen oder wieder zu beheben.
Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Schaden durch ein Nutztier verursacht
worden ist und der Tierhalter das Tier sorgfältig beaufsichtigt hat oder der
Schaden ohnehin entstanden wäre.
Bei wiederholten Schädigungen kann vom Nachbarn sogar verlangt werden, dass
er vorbeugende Maßnahmen trifft, also z. B. einen entsprechenden Zaun oder
eine Mauer aus Naturstein errichtet.
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Das
Gesetz sieht vor, das der Nachbar überwuchernde Äste, Wurzeln und Zweige abschneiden
kann und das Schnittgut behalten darf.
Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Wenn Äste oder Zweige überwuchern, muss dem Eigentümer des Nachbargrundstücks
zuvor Gelegenheit gegeben worden sein, den störenden Überhang innerhalb einer
angemessenen Frist selbst zurückzuschneiden.
Eine
Fristsetzung sollte aber immer schriftlich oder vor Zeugen vorgenommen werden.
Als angemessene Frist sind etwa drei Wochen anzusehen. Allerdings sollten die
Wachstums- und Obsterntezeiten dabei berücksichtigt werden.
Daher empfiehlt es sich, den Rückschnitt der überwachsenden Pflanzenteile im
Winter zu verlangen.
Achten Sie auch beim Kauf einer Pflanze z. B. bei Obstbäumen auch auf die richtigen
Stammformen für Ihren Garten, damit Ihnen nach
einigen Jahren der Baum nicht zu groß wird.
Auch mögliche
Standortbedingungen für viele Pflanzenarten
sind durchaus zu beachten.
Das Abschneiden von überwachsenden Wurzeln ist zwar ohne vorherige
Fristsetzung statthaft; allerdings ist zu vermeiden, dass der betreffende
Baum oder Strauch dabei Schaden nimmt.
Daher sollte auch bei der Wurzelentfernung
auf die jährlichen Wachstumsperioden Rücksicht genommen werden.
Überwachsende
Wurzeln, Äste und Zweige dürfen nur dann abgeschnitten werden, wenn von diesen
Pflanzenteilen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksbenutzung
ausgeht.
Auf Kopfhöhe herüberreichende Äste und Zweige, leichte Beschattung oder Laubfall
begründen von sich aus noch keine erhebliche Beeinträchtigung.
Anders sieht es aus, wenn Wege oder Terrassen durch einen Pflanzen-Überwuchs
beschädigt werden, niedrig hängende Zweige den Durchgang erschweren oder Rankenwerk
für das Eindringen von Feuchtigkeit in Ihre Hauswand sorgt.
Gleiches gilt auch,
wenn Zweige einer giftigen Pflanzenart überwuchern.
Ein Vergiftungsrisiko für Kinder und Tiere ist niemandem zuzumuten.
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Bei Ärger mit dem Nachbarn sollte
stets versucht werden, Streitpunkte in einem offenen Gespräch unter den Beteiligten
aus der Welt zu schaffen.
Wenn aber auch Gespräche zu keinem Ergebnis führen, bleibt oft nur noch die
rechtliche Klärung.
Zu empfehlen ist, sich hierzu der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen.
Rechtsstreitigkeiten können zum Teil aber auch hohe Kosten verursachen
Verzichten Sie daher nicht auf eine Rechtsschutzversicherung um sich evtl. auch
vorher finanziell bei rechtlichen Schritten abzusichern.
Bevor Sie aber gegen Ihren Nachbarn
gerichtlich vorgehen, müssen Sie nach den Schlichtungsgesetzen der meisten Bundesländer
zuvor erfolglos ein Schlichtungsverfahren durchlaufen haben.
Ob dies in Ihrem Bundesland notwendig ist und wo sich die zugelassenen Schlichtungsstellen
befinden, können Sie bei einem Rechtsanwalt oder in der Regel auch bei einem
Amtsgericht in Ihrer Nähe in Erfahrung bringen.
Wenn Ihr Nachbar die Ihnen entstandene
Belästigung einsieht und Sie zukünftige Störungen möglichst unterbinden wollen,
ein Gerichtsverfahren dennoch am liebsten vermeiden möchten, können Sie ihm
auch die Abgabe einer s. g. strafbewährten Unterlassungserklärung vorschlagen.
Gegen Ihre Zusage auf eine Unterlassungsklage zu verzichten, müsste Ihr Nachbar
sich in einem Schreiben verpflichten, Ihnen bei jeder erneuten Störung einen
vereinbarten Geldbetrag zu zahlen - zum Beispiel, wenn sein Hund trotz aller
Beteuerungen, besser auf ihn aufzupassen, Ihre Beete schon wieder verwüstet
hat.
Dies spart Gerichts- und Anwaltskosten und stellt keine Partei schlechter als
nach einem gerichtlichen Verfahren, da Ihre Geldforderung bei Nichtzahlung wiederum
einklagbar ist und der Nachbar bei einer Verurteilung zur Unterlassung ohnehin
für jeden weiteren Verstoß ein vom Gericht festgesetztes Bußgeld zahlen müsste.
Das Bußgeld fließt dann allerdings nicht in Ihre Tasche, sondern in die Staatskasse.
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