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Gartengeräte - Motorlärm an Werktagen, Sonn- und Feiertagen

Gartengeräte – Motorlärm an Werktagen, Sonn- und Feiertagen

Streit bei übertriebenem Lärm und Geräuschbelästigung mit Gartengeräten

Das Lärmempfinden ist sehr subjektiv geprägt. Es gelten daher klare Regeln, welcher Lärm wann hinzunehmen ist. In einigen technischen Regelwerken, wie z. B. der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) finden sich Grenzwerte, die je nach Gebiets-Charakter unterschiedlich hoch sein können. Diese Abstufung rechtfertigt sich daraus, dass die subjektiv empfundene Lärmbelastung unter anderem von der Einstellung zur jeweiligen Lärmquelle abhängig ist und daher die Geräuschbelästigung z. B. durch einen Gewerbebetrieb im reinen Wohngebiet anders wahrgenommen wird als in einem Gewerbe- oder Mischgebiet.

Auch im Bereich des Nachbarrechts werden diese technischen Regelwerke als Maßstab herangezogen. Zu welcher Tageszeit welcher Lärm zu tolerieren ist, hängt zudem von den Ruhezeiten ab, die in Deutschland zwar unterschiedlich geregelt sind, meist aber mittags sowie nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gelten.

Besonders häufig entbrennt Streit um den Einsatz motorbetriebener Gartengeräte. Ein Blick in die Geräte- und Maschinenverordnung gibt hilfreiche Auskunft; hiernach dürfen Rasenmäher an Werktagen, also montags bis samstags, zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Besonders laute Geräte, wie zum Beispiel Motorsägen, Motorsensen, Laubsauger, Häcksler, oder Graskantenschneider dürfen nur werktags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Betrieb genommen werden. Wenn ein Gartengerät zusätzlich das Umweltzeichen des Europäischen Parlaments trägt und somit als eher leise ausgewiesen wird, dürfen Sie es zu den gleichen Zeiten verwenden wie einen Rasenmäher.

An Sonn- und Feiertagen ist das Benutzen von motorisierten Gartengeräten nicht gestattet. Ebenso kann sich aus der in manchen Gemeinden einzuhaltenden Mittagsruhe (üblicherweise zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) ein entsprechendes Verbot ergeben. Wenn Sie sich von Ihrem lärmenden Nachbarn gestört fühlen, dann sprechen Sie ihn, am besten vor Zeugen, hierauf an.

Grundsätzlich können Sie auch die Polizei rufen. Sorgt Ihr Nachbar nicht für Ruhe, kann er deswegen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro belangt werden. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Nachbar selbst nicht der Ruhestörer ist, sondern seine Gäste den Lärm verursachen.